| Unternehmen AGB |
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1. Vertragsgegenstand und Durchführung
4. Zahlung/Kosten 4.1 Die Rechnungen sind im Voraus ohne Abzüge sofort fällig und zu zahlen; dies gilt nicht, wenn die Schulungen länger als drei Monate läuft; in diesem Fall sind die ersten drei Monate im Voraus sofort fällig und zu bezahlen; die nächsten Teilbeträge im Voraus zu Beginn der jeweils fogenden Zeitabschnitte. 4.2 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gilt die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Preisliste. Diese kann beim Veranstalter jederzeit angefordert werden. 4.3 Die Kosten für Schulungen schließen die erforderlichen Schulungsunterlagen sowie die notwendige Nutzung der technischen Einrichtungen und Systeme in den Bildungszentren mit ein. Die Schulungskosten ergeben sich aus der Anmeldebestätigung. Diese sind im Voraus vor Kursbeginn vollständig ohne Abzüge zu bezahlen, dies gilt nicht, wenn der Kurs länger als drei Monate läuft. In diesen Fällen sind die Schulungskosten quartalweise im Voraus zu bezahlen. 4.4 SOfern der Auftraggeber/Teilnehmer die verbindliche schriftliche Bestätigung eines Dritten (z.B. Arbeitsamt, Arbeitgeber) über die Kostenübernahme vorlegt, rechnet der Veranstalter unmittelbar mit diesem Dritten ab. Der Auftraggeber/Teilnehmer wird von seiner eigenen Zahlungsverplichtung aber nur soweit frei, wie der Dritte tatsächlich Zahlung leistet. 4.5 Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungsveranstaltungen berechtigt nicht zur Minderung der Schulungskosten. 4.6 Bei Zahlungsverzug ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer vom Schulungsbetrieb fernzuhalten bzw. den zugang zum Onlinementoringsevicesystem zu sperren und erst nach Ausgleich aller Rückstände wieder freizugeben. Bei der zahlung nach Fälligkeit bzw. bei Verzug bestimmen sich unsere Rechte nach §288 BGB. 5. Schulungsguthaben 5.1 Schulungsleistungen können mit gewerblichen Kunden in Form von Schulungsguthaben bereits vorab pauschal vereinbart werden. Das Schulungsguthaben ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsabschluss in Anspruch zu nehmen, andernfalls verfällt es. 5.2 Schulungskosten können auf ein bestehendes Schulungsguthaben nur dann verrechnet werden, wenn der Verrechnungswunsch dem Veranstalter bis spätestens zum Lehrgangsbeginn unter Bezeichnung der Schulungsmaßnahmen mitgeteilt wird. 5.3 Ist die Verrechnung von Schulungskosten für eine bestimmte Schulungsmaßnahme gegen ein Schulungsguthaben beantragt, so ist eine spätere umbuchung der Kosten auch dann nicht möglich, wenn eine Umbuchung des lehrgangs selbst durch den Teilnehmer erfolgt. In diesem Falle sowie bei einer Kündigung oder Nichtteilnahme an einer Trainingseinheit verfällt das Schulungsguthaben endgültig. 6. Rechte an Schulungsmaterial, Lizenz 6.1 Sämtliche Rechte an Schulungsunterlagen und der Schulungssoftware des Veranstalters bleiben bei diesem. Jede Reproduktion/Vervielfältigung von Schulungsunterlagen und Schulungssoftware - auch auszugsweise - in jedweder Form (Fotokopie, Mikrofilm, unter Verwendung elektronischer Systeme oder mit anderer Verfahren) oder die Weitergabe von Schulungsmaterial an Dritte zum Zwecke der Reproduktion/Vervielfältigung ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden. 6.2 Zulässig ist bei Software die Herstellung einer Sicherungskopie sowie bei Firmenlizenzen die ausdrücklich vereinbarte Anzahl an Kopien, wobie der vollständige Urheberrechtsvermerkt der Software nicht aus der Sicherungskopie entfernt werden darf. Der Auftraggeber/Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Software oder die Dokumentation oder die Mentoringservices abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln /reverse engineering), zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen oder abgeleitete Produkte zu entwickeln. 6.3 Bei EDV-Selbstudienkursen erhält der Auftraggeber/Teilnehmer das nichtausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software, die Dokumentation und die Mentoringservices zu nutzen. Im Falle einer persönlichen Lizenz ist die Nutzung auf einem Personalcomputer für eine einzelne Person, im Falle einer Einzelplatzlizenz auf nicht mehr als einen PC gleichzeitig und bei sonstigen Lizenzen gemäß der jeweiligen Verinbarung gestattet. Der Auftraggeber/Teilnehmer ist nicht berechtigt, die Rechte an der Software/Mentoringservices ohne dem zugehörigen Material ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter an Dritte zu vermieten oder Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen oder Markenzeichen des Veranstalters oder Dritte zu entfernen. 6.4 Wird der Veranstalter von Dritten wegen Schutzverletzungen in Anspruch genommen, so ist er berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderung beim Auftraggeber/Teilnehmer durchzuführen. Der Auftraggeber/Teilnehmer verplfichtet sich, dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen, wenn von Dritten die Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht wird. 6.5 Der Auftraggeber/Teilnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Verbringung von erhaltenem Schulungsmaterial ins Ausland die Zoll- und Exportvorschriften einzuhalten. Der Veranstalter ist berechtigt, die Erfüllung weiterer Leistungen aus dem Vertrag zu verweigern, wenn andernfalls die konkrete Gefahr der Verletzung von Zoll- und Exportvorschriften bestehen würde. 7. Eigentumsvorbehalt Der Veranstalter behält sich das Eigentum an sämtliche Schulungsunterlagen und Schulungssoftware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber/Teilnehmer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Programmexemplare, die auf Datenträgern übergenben oder Online übermittelt worden sind. Soweit Nutzungsrechte an Software und Online-Mentoringservices eingeräumt sind, gilt die vorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend. 8. Gewährleistung/Haftung 8.1 Der Auftraggeber/Teilnehmer wird festgestellte Mängel an der überlassenen Software dem Veranstalter unverzüglich mit einer kurzen, genauen Beschreibung des Mängelbildes mitteilen. Der Veranstalter ist bei Vorliegen von Mängeln berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu leisten. Ist der Mangel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störung zurückzuführen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so trägt der Auftraggeber/Teilnehmer die Kosten der Überprüfung der Software sowie die des Veranstalters. 8.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Veranstalter, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung sind- soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen sind - auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten auch auf die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Auftraggeber/Teilnehmer direkte Ansprüche gegenüber den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters geltend gemacht werden. Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Veranstalter haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggeber/Teilnehmers, ausgenommen Aufwendungen des Auftraggeber/Teilnehmers zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber sämtlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. Gewährleistungsansprüche von gewerblichen Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach leistung. Dies gilt nicht für die Haftung des veranstalters bei verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei groben verschulden oder arglistigen Verhalten oder Regressansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB 9. Schutzrechte des Veranstalters und Dritten 9.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vorhandene Kennzeichen, Schutzvermerke oder Eigentumshinweise des Veranstalters in der Software und den Online-Mentoringservices zu beseitigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sie auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen. 9.2 Der Veranstalter ist und bleibt der Inhaber aller Rechte an der Software und den online-Mentoringservices, die dem Auftraggeber/Teilnehmer übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. 9.3 Werden von Dritten Schutzverletzungen an den Programmen behauptet, so ist der Veranstalter berechtigt, auf eigene Kosten die notwendige Software-Änderung beim Auftraggeber/Teilnehmer durchzuführen. Der Auftraggeber/Teilnehmer kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Auftraggeber/Teilnehmer verpflichtet sich, dem Veranstalter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird. 10. Sonstige Bestimmungen 10.1 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. 10.2 Der Auftraggeber/Teilnehmer erklärt sich mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist. 10.3 Die Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung des Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt und wird durch eine inhaltlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt. 10.4 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, dies gilt nicht, soweit Verträge mit Unternehmen im Sinne von §14 BGB betroffen sind. |



